Geschäftsordnung
Art. 1 Aufgabe
- Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Gammelsdorf“, nach Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz „e.V.“.
- Die Geschäftsordnung soll den Vorstand bei seiner täglichen Arbeit unterstützen.
Art. 2 Mitgliedsbeiträge
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder ist auf derzeit € 25,-- (fünfundzwanzig) festgelegt.
- Der Beitragseinzug erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren und hat im 1. Quartal des Kalenderjahres zu erfolgen (In der Regel 01.März). Barzahler werden von den Kassieren eingezogen.
- Bei Aufnahme von Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr ist der volle Jahresbeitrag bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Mit der Beitrittserklärung soll auch die Einzugsbevollmächtigung erteilt werden.
- Bei Austritt im laufenden Kalenderjahr kann keine Rückerstattung eines anteiligen Beitrages erfolgen.
- Kommt ein Vereinsmitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 4 Wochen in Verzug, erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch den Vorstand.
- Rücklastgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
Art. 3 Vereinsgesamtvorstand
Der Vereinsgesamtvorstand besteht aus:
1.) dem Vorstandsvorsitzenden
2.) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
3.) dem 1. Kassier
4.) dem 2. Kassier
5.) dem 1. Schriftführer
6.) dem 2. Schriftführer
7.) dem 1. Kommandanten
8.) dem 2. Kommandanten
9.) dem Zeugwart
10.) min. 2 Beisitzer max. 4
Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglied im Vereinsgesamtvorstand sein.
Weitere Funktionen wie z.B. Jugendwart können durch den Vorstand berufen werden.
Art. 4 Vorstandsarbeit
Vorstandssitzungen:
Zu §§ 10 und 13 der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Gammelsdorf
- Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden statt. Die Einladung sollte 1 Woche vorher bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung bekannt gegeben. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereinsgesamtvorstandes.
- Außerordentliche Vorstandssitzungen aus besonderem Anlass werden vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem stellv. Vorstandsvorsitzenden unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 1 Woche mittels schriftlicher Einladung (Postweg, telefonisch, per SMS oder per E-Mail oder weiteren elektronischen Kanälen) einberufen. Die außerordentliche Vorstandssitzung kann nicht öffentlich sein.
- Die Durchführung der Vorstandssitzungen sind vorwiegend in persönlicher Form abzuhalten. Diese können jedoch auch mittels Telefonkonferenz oder Videocall (z.B. MS-Teams, Zoom, ...) abgehalten werden. Die Zugangsmöglichkeiten für alle Vorstandsmitglieder werden hierbei rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
- Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinsgesamtvorstandes anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Stimmenthaltung ist unzulässig.
Art. 5 Ausgabenregelung
Zu § 11 der VS der FFWGam:
Die Kassenverwalter sind geschäftsfähig für den allgemeinen Zahlungsverkehr im Rahmen ihres Aufgabenbereiches. Außerhalb dieses Rahmens siehe § 11 der VS-FFWGam: Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellv. Vorstandsvorsitzende, ist
verfügungsberechtigt bis max. € 3.000,-- je Vorgang. (§9 Nr. 2 VS-FFWGam). Für Entscheidungen darüber hinaus ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich.
Art. 6 Unterstützung der Jugendfeuerwehr
Entfällt aktuell, da keine Jugendfeuerwehr installiert ist.
Art. 7 Uniform (Dienstanzug)
Die Kosten für die Uniform übernimmt aktuell der Verein.
Art. 8 Tradition
An der Fortsetzung der bestehenden Tradition wird festgehalten:
- Geburtstage von Vereinsmitgliedern: Den älteren Vereinsmitgliedern wird zum Geburtstag von einer Abordnung des Vereins gratuliert; erstmals zum 60. Geburtstag und danach ab dem 80. Geburtstag in Folge alle 5 Jahre (85, 90, 95,100 usw.). Im Namen des Vereins wird ein Präsent überreicht. Auf andere Geburtstage wird nur auf Einladung ausgerückt.
- Kirchliche Feste
Fronleichnam: Am Gottesdienst und Prozession wir mit Fahnenabordnung und Mannschaft in Uniform teilgenommen.
Patrozinium: Am Gottesdienst wird mit Fahnenabordnung und Uniform teilgenommen.
Volkstrauertag: Am Gottesdienst und der Ehrenveranstaltung am Kriegerdenkmal wird mit
Fahnenabordnung und Mannschaft in voller Dienst-Uniform teilgenommen.
Die Teilnahme an weiteren kirchlichen Festen erfolgt in festzulegender Teilnahmestärke und in Uniform. - Beerdigung von verstorbenen Vereinsmitgliedern: In Abstimmung mit den Angehörigen des verstorbenen Vereinsmitgliedes kann wie folgt verfahren werden: Teilnahme an der Beerdigung mit Fahnenabordnung und Mannschaft in voller Dienstuniform. Der Sarg wird bei aktiven und ehemaligen Kommandanten und Vorständen von Feuerwehrmitgliedern begleitet. Im Namen des Vereins wird am Grab ein Nachruf gesprochen und ein Blumengebinde oder ähnliches niedergelegt oder alternativ eine Spende auf Wunsch der Angehörigen/Verstorbenen im Wert des Blumengebindes geleistet werden. Auf Wunsch der Angehörigen wird anderweitig verfahren.
- Besuch von Festen: Beim Besuch von Gründungsfesten, Fahnenweihen usw. erhalten die Teilnehmenden Getränke und Verpflegung auf Anordnung des 1. Oder 2 Vorstandsvorsitzenden.
- Die Mitglieder Jahreshauptversammlung ist in der Regel am auf den Aschermittwoch folgenden Freitag abzuhalten.
Art. 9 Feste
Für die Organisation und Durchführung von Festlichkeiten ist ein Festausschuss aus den Mitgliedern der Vorstandschaft und ggf. weiteren externen Mitgliedern zu bilden. Vom Vereinsgesamtvorstand können zur Ergänzung des Festausschusses entsprechende Fachpersonen, die nicht unbedingt Mitglied des Vereins sind, um Mitwirkung gebeten werden.
Art.10 Ehrungen
Ehrenmitglieder, Ehrenkommandanten und Ehrenvorstände sollten mind. das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vorher sollten keine Ehrungen durchgeführt werden.
Art. 11 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung zur Satzung vom 16.02.2024 (VS-FFWGam.) wurde am 04.12.2024 in einer ordentlichen Vorstandschaftssitzung einstimmig beschlossen. Die Geschäftsordnung tritt ab 04.12.2024 mit in Kraft.
Gammelsdorf, den 04.12.2024