Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Gammelsdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt aktuell den Namen "Feuerwehrverein Gammelsdorf“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gammelsdorf.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt künftig den Namen „Freiwillige Feuerwehr Gammelsdorf e.V.“

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gammelsdorf insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
  5. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
d. fördernde Mitglieder,
e. Ehrenmitglieder.

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Gammelsdorf haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch Austritt,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Die Erklärung muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
  4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemesse nen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  6. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit in einer separaten Beitragsordnung im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schriftführer,
    d. dem Kassenwart,
    e. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr gemäß Wahl nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a bis d gewählt wird.
    f. Weitere Funktionen sind in der Geschäftsordnung benannt
  2. Die unter Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und f) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Auf die Art der Wahl des Vorsitzenden wird auf § 13 Nr. 5 verwiesen.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzei schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  5. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f) Beschluss über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    g) Beschluss über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.

  2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 3.000, -- EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zu gestimmt hat.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  3. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten; die Niederschrift ist vom
    Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, für die verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
  4. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 
    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (E-Mail, Brief oder Homepage) oder in Textform einberufen.
  5. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung im Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinde rung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder und der Mitglieder, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Ver sammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  8. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller
    geltenden Datenschutzvorschriften.
  2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
  3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen (evtl. Streichungen oder Ergänzungen).
  4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes (Freising) ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks, Landesebene) zu melden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie derversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gammelsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.2024 mit einem Abstimmungsergebnis __________________ _beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde und dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

Gammelsdorf, den 16.02.2024